Satzung der Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer  Mittleres Ruhrgebiet

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Wirtschaftsjuniorenkreis führt die Bezeichnung „Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet – Arbeitskreis unternehmerischer Führungskräfte Bochum – Hattingen – Herne – Witten“.

(2) Der Sitz des Kreises ist Bochum. Sein regionaler Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Städte Bochum, Hattingen, Herne und Witten.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein hat den Zweck, junge Unternehmer, Führungs- und Führungsnachwuchskräfte der Wirtschaft zusammenzuführen, mit dem Ziel, die persönliche Entwicklung der Nachwuchskräfte in ihrer Funktion als Führungspersonal und Unternehmer zu unterstützen, das Bewusstsein des Unternehmers und seine Veranwortung gegenüber Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu fördern und das Verständnis für die soziale Marktwirtschaft und eine freiheitliche Gesellschaftsverfassung zu vertiefen.

(2) Der Wirtschaftsjuniorenkreis gehört den Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. (WJD) und den Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V. (WJNRW) an. Die WJD sind Mitglied im Junior Chamber International (JCI).

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt innerhalb des Kreises und in Zusammenarbeit mit anderen Kreisen innerhalb der WJNRW, den WJD und der JCI bzw. deren jeweilige Nachfolgeorganisationen in Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet (IHK). Im Zuge der Zusammenarbeit mit der IHK wird eine Integration der Mitglieder in den Organen der IHK begrüßt. Außerdem soll der Kreis seine Mitglieder auf ehrenamtliche Tätigkeiten in demokratischen Institutionen vorbereiten und kann sich an wirtschafts-, gesellschafts-, umwelt- und sozialpolitischen Projekten beteiligen.

(4) Der Kreis verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen gegünstigt. Die ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann sein, wer im Alter bis zu 43 Jahren als Unternehmer oder Führungs- oder Führungsnachwuchskraft insbesondere aus den Bereichen der Wirtschaft tätig ist und den Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Wirtschaftsjuniorenkreises hat und sich aktiv für die Verwirklichung des Satzungszweckes einsetzt.

Mitglieder, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wurde, Fördermitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teil-nahme an den Veranstaltungen des Kreises.

(3) Unternehmer und Führungskräfte, die die Altersgrenze gemäß Ziffer (1) überschreiten, können dem Juniorenkreis nur als fördernde Mitglieder (Fördermitglieder) angehören. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Sie können nicht als stimmberechtigtes Vorstandsmitglied des Kreises tätig sein. Die Fördermitglieder können einen Vertreter wählen, der an den Vorstandssitzungen mit lediglich beratender Stimme teilnehmen kann.

(4) Andere Personen, die den Zielsetzungen des Wirtschaftsjuniorenkreises durch ihre berufliche Tätigkeit nahe stehen, können dem Kreis ausnahmsweise als außerordentliche Mitglieder angehören. Gleiches gilt für Unternehmen oder sonstige Organisationen und Verbände. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig sein. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

(5) Alle Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme der Anwärterin/des Anwärters entscheidet der Vorstand. Bei anderen Personen im Sinne von § 3 Abs. 4 ist der schriftliche Antrag zu begründen und dem Vorstand über die Geschäftsstelle zuzuleiten.

(6) Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Kreis auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und altersungebunden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass Sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht als stimmberechtigtes Vorstandsmitglied des Kreises tätig sein können.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a.) durch Kündigung. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand; sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

b.) durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere die vom Wirt-schaftsjuniorenkreis verfolgten Ziele nicht mehr unterstützt oder gegen diese erheblich zuwider handelt oder das Ansehen des Wirtschaftsjuniorenkreises schädigt oder bei Wegfall der Aufnahmebindungen (§ 3 Abs. 1) oder das Mitglied trotz Mahnung mit Androhung des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.

c.) durch Tod des Mitgliedes.

(2) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, es sei denn, dass es sich um ein Vor-standsmitglied handelt. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Auch der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 zulässig.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss einen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwift es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft wird das Mitglied aus der Mitgliederliste und dem E-Mail-Verteiler gestrichen.

Entsprechendes gilt für den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a.) Die Mitgliederversammlung,

b.) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder des Vereins bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird vom vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 7 Abs. 4 mindestens einmal im Jahr einberufen. Ist der erste Vorsitzende verhindert oder weigert er sich die Mitglieder-versammlung einzuberufen, tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei Vorstand eingereicht werden. Der Ver-sammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Punkte gegenüber dem Vorstand beantragen oder die Mehrheit des Vorstandes dies für erforderlich hält.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem ersten Vorsitzenden; bei seiner Verhinderung bzw. Abwesenheit dem zweiten Vorsitzenden. Sind beide verhindert oder abwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, in allen Grundsatzfragen und insbesondere über

• die Wahl des Vorstandes,

• Satzungsänderungen,

• die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

• die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern,

• die Höhe des Jahresbeitrages.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu verfassen, das von der Leiterin/dem Leiter der Sitzung, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern,

der/dem 1. Vorsitzenden

der/dem 2. Vorsitzenden

Die Arbeitskreise können der Mitgliederversammlung die jeweiligen Arbeitskreisleiter zur Wahl als Vorstandsmitglied vorschlagen. Über diese Vorschläge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Nach Beendigung seiner Amtszeit gehört der ehemalige 1. Vorsitzende dem Vorstand für ein weiteres Jahr als Ehrenmitglied mit beratender Stimme an, es sei denn, der Beendigung der Amtszeit ist ein Ausschlussverfahren vorangegangen.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke nimmt der Vorstand zu Beginn seiner Tätigkeit in einer konstituierenden Sitzung eine Ressort- und Aufgabenverteilung vor.

(3) Der Vorstand kann die Einrichtung von „Arbeitskreisen“ beschließen. Der Vorstand be-stimmt für jeden Arbeitskreis einen thematischen Rahmen, in dem die Arbeitskreise agie-ren. Dieser jeweilige Rahmen wird von den Arbeitskreisen eigenständig mit Leben gefüllt. Die Einrichtung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung durch Wahl vorzulegen. Die Arbeitskreise können neben dem Leiter des Arbeitskreises einen Stellvertreter wählen, der an den Sitzungen des Vorstandes mit lediglich beratender Stimme teilnehmen kann. Über die Auflösung eines Arbeitskreises entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Vertretungsberechtiger Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied.

(5) Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(6) Eine frühere Abberufung aller Vorstandsmitglieder oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist mit zwei Drittel der gültigen Stimmen mög-lich. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vor-stand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen. Ein Ersatz muss erfolgen, wenn im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds weniger als drei amtierende Vorstandsmitglieder verbleiben. Die Wahl ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

(8) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Führung der laufenden Geschäfte

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins sowie die Entscheidung in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich über seine Arbeit und die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen.

(9) Der Wirtschaftsjuniorenkreis wird bei der Durchführung der im obliegenden Aufgaben durch eine Geschäftsführung bei der Industrie- und Handelskammer unterstützt. Der von der Industrie- und Handelskammer mit der Geschäftsführung beauftragte Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes sowie an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil und ist vor jeder grundsätzlichen Entscheidung zu hören.

(10) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Wirtschaftsjuniorenkreises hat der Vorstand die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Mitgliedsbeiträge sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Der Vorstand kann vertragliche Verpflichtungen nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eingehen. Die Kreditaufnahme bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(11) Die Buchhaltung wird von der Geschäftsführung in Form einer einfachen Einnahmen/Ausgabenrechnung geführt. Dabei ist keine Buchung ohne einen entsprechenden Beleg vorzunehmen. Eigenbelege sollen nur in Ausnahmefällen erstellt werden.

(12) Der Vorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Kassenprüfung

(1) Zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, prüfen jährlich die Kassenführung.

§ 9 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung durch den Verein am Anfang des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.

(2) Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt. Ebenso ist bei Aufnahme innerhalb des Geschäftsjahres der volle Beitrag fällig.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzungen beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Inhalt und Umfang der Satzungsänderung müssen in der Einladung mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Ver-sammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins der Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet zuzuführen.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 6. Februar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. März 2007, zuletzt geändert am 15. Juni 2011, außer Kraft.

Bochum, den 6. Februar 2014
gez. Dr. Christian Großmann
1. Vorsitzender